[Hessen] Es gibt Leute, die glauben auch heute noch, ihr Drogenkonsum könnte bei einer Verkehrskontrolle nicht festgestellt werden. Denn bis vor einiger Zeit war es der Polizei nur möglich, den Alkoholpegel eines Autofahrers herauszufinden - z. B. durch Pusten in das bekannte "Röhrchen". So festgestellte "Trunkenheit am Steuer" über die 0,5 Promille-Grenze hat immer Folgen, das Fahren unter Drogeneinfluss inzwischen auch. Da herrscht sogar eine 0-Toleranz-Grenze. Und es ist ziemlich "wurscht", ob ein Überschreiten durchs Kiffen oder harte Drogen verursacht wurde.
Vom Schnelltest bis zur Blutentnahme
Nach § 316 Abs. 1 StGB macht man sich u. a. bei leichtsinnigem Fahren, ungewöhnlichen Fahrfehlern und erkennbarer Fahrunsicherheit eventuell sogar strafbar, wenn man mit seinem Fahrzug im öffentlichen Verkehr unterwegs ist.
Berauscht mit Cannabis (Haschisch und Marihuana), durch Amphetamine (Ecstasy) oder Morphium, Heroin bzw. Kokain ist das grundsätzlich illegal - und auch schon ordnungswidrig laut § 24 a Abs. 2 StVG <-KLICK. Festgestellt wird es oft nicht nur durch einen Schnelltest, sondern auch oft durch ungewöhnliches Verhalten bei einer Verkehrskontrolle.
Ob dann eine Einstufung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorgenommen wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die erklären Ihnen die darauf spezialisierten Anwälte gerne :-)
Quelle: Brigitta Möllermann, HESSENMAGAZIN.de