Langsam wird's komisch, findet Redaktionshund Leo (c) HESSENMAGAZIN,de
[Deutschland] Am Montag, den 27. April 2020, wird das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes deutschlandweit zur Pflicht. Das gilt aber nur bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie beim Aufenthalt in Geschäften. Im Freien sowie in privaten Wohnräumen gilt diese Regelung nicht – und auch nicht im Auto.
Der Automobilclub von Deutschland (AvD) macht darauf aufmerksam, dass Autofahrern das unkenntlich Machen des Gesichts seit 2017 durch § 23 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten ist. Das Verbot umfasst Karnevalsmasken ebenso, wie religiös motivierte Bekleidungen, wie Schleier, Burka oder Nikab, aber auch Schutzmasken oder ein über den Mund gezogener Schal. Bei einem Verstoß wird ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro fällig. (Quelle Text: AvD)
Prinzipiell müssen also beim Autofahren Augen, Mund und Nase frei bleiben - außer in Corona-Zeiten. Da darf und wird die Polizei draußen auf der Straße individuell "nach Lage des Einzelfalles entscheiden", ob sie Knöllchen verteilt.
Lustig: Die Obrigkeit ist z. T. der Meinung, Stirn und Augenpartie reichten zur Erkennbarkeit...
Allein am Steuer mit Mund-Nase-Schutz
Doch nehmen wir mal an: Sie wurden geblitzt bei 80 km/h in der Stadt - und hatten dabei eine dunkle Brille auf und zusätzlich die Sonnenblende wegen der tiefstehenden Sonne heruntergeklappt oder die Schirmkappe ins Gesicht gezogen... Was dann?
Ein anderer Fall könnte die Gerichte ebenso beschäftigen
Sie fahren 2 Kollegen / Kunden mit Ihrem Auto nach Hause. Falls das nicht in einem Kleinbus auf den hinteren Sitzen geschieht, können allesamt den geforderten Mindestabstand garantiert nicht einhalten. Klar, dann gibt es dafür schon ein Bußgeld - sogar mit Schutzmaske - allein aufgrund des Kontaktverbotes mit der dritten Person. Für Sie und nur eine weitere Person gilt das nicht!
Ausdrucken und dem Polizisten präsentieren, der Sie anhält:
Auszug aus der "Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020"
§ 1, Absatz (2) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Original Lesefassung der 3. Corona-VO (Beschränkung von sozialen Kontakten)
Und zwar: In der Fassung der am 27. April 2020 in Kraft getretenen Änderung durch Art. 1 der Siebenten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 21. April 2020 (GVBl. S.270), die am Freitag, den 24. April 2020 verkündet worden ist.