[Hessen] Carsharing, also das Teilen eines Autos mit mehreren Personen, ist eine Entwicklung, die immer mehr um sich greift. Dabei bieten zunehmend Halter ihr Privatfahrzeug im Internet gewerbsmäßig gegen Entgelt stunden- oder tageweise anderen Personen zur Nutzung an. In der Behördensprache werden solche Fahrzeuge als „Selbstfahrervermietfahrzeuge“ bezeichnet, die den Zulassungsbehörden zu melden sind. Darauf machte jetzt Landrat Joachim Arnold in einer Pressemitteilung aufmerksam.
Neben Steuer, Gewerbe und versicherungsrechtlichen Aspekten sollte zudem mit der zuständigen Kommunalverwaltung geklärt werden, ob es sich um eine gewerbsmäßige Tätigkeit handelt. Zudem sind mit der Kfz-Versicherung und dem Finanzamt alle weiteren Aspekte zu betrachten.
Für die Meldung bei der Kfz-Zulassungsstelle sind folgende Unterlagen notwendig: Eine neue elektronische Versicherungsbestätigung mit dem Vermerk „Selbstfahrervermietfahrzeug“, die Zulassungsbescheinigung Teil 1, bei alten Fahrzeugpapieren den Fahrzeugschein, den Fahrzeugbrief und den Bericht über die letzte Hauptuntersuchung.
Mit der Eintragung von Privatfahrzeugen als „Selbstfahrervermietfahrzeug“ verringert sich die Frist zwischen den Hauptuntersuchungen auf 12 Monate. Nach der Eintragung in die Zulassungsbescheinigung fallen noch Gebühren in Höhe von 20,00 Euro an. „Dann aber“, so Landrat Arnold, „ist man auch versicherungsrechtlich auf der sicheren Seite.“
Wer sein Auto gewerbsmäßig vermietet oder als Carsharing-Fahrzeug anbietet ohne die entsprechenden Genehmigungen eingeholt zu haben, muss mit Folgen rechnen, insbesondere mit Regressforderungen der Kfz-Versicherung, wenn es zu einem Unfall gekommen ist.
Quelle Text: Wetteraukreis