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Home Gut zu wissen Notiert ! Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015

Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015

Das neue Melderecht (c) Fulda[Deutschland]  Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dieses bringt einige Änderungen sowohl für Mieter als auch für Vermieter und ermöglicht eine einheitliche Erfassung der Einwohner Deutschlands, egal, in welchem Bundesland sie sich befinden.

Jeder, der eine Wohnung in Deutschland bezieht, muss sich bei der zuständigen Behörde anmelden. Bisher lag die Frist zur Anmeldung bei einer Woche. Jetzt hat man dafür zwei Wochen Zeit. Die Abmeldepflicht gilt auch weiterhin, allerdings nur bei Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung.

Wenn jemand seinen Hauptwohnsitz innerhalb Deutschlands verlagert, dann braucht er sich nur bei der Behörde seines neuen Wohnortes anzumelden. Diese leitet automatisch die Anmeldung zwecks Abmeldung am alten Wohnort weiter. Sich konkret abzumelden ist nur erforderlich, wenn ein Einwohner keine neue Wohnung bezieht. Das geschieht, wenn er ins Ausland zieht oder eine Nebenwohnung aufgibt.

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss dennoch spätestens zwei Wochen danach erfolgen. Wer eine Nebenwohnung aufgibt, muss die Abmeldung bei der Behörde seines Hauptwohnsitzes erledigen. Eine Neuigkeit ist auch, dass bei einem Wegzug ins Ausland eine Meldeadresse hinterlassen werden kann, um diejenigen zu kontaktieren, die auf anstehende Wahlen aufmerksam gemacht werden möchten.

Ein wichtiger Bestandteil des neuen Gesetzes ist die wieder eingeführte Bestätigung des Wohnungsgebers. Mit der Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber sollen Scheinanmeldungen wirksam verhindert werden.

Wohnsitz-Anmeldung als Mieter

Sie müssen eine „Wohnungsgeberbescheinigung“ mitbringen, für die es ein Muster als Ausdruck auf dem Amt oder im Internet zum Download gibt. Diese muss laut Gesetz vom Vermieter ausgefüllt werden, um den Einzug des Mieters zu bestätigen. Bei untervermietungen ist der sogenannte „Wohnungsgeber“ der Hauptmieter, der die Bescheinigung ausfüllen muss - zusätzlich zu seiner Pflicht, den Vermieter darüber ins Kenntnis zu setzen. Die An- bzw. Ummeldung muss persönlich erfolgen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis / Kinderreisepass / ggf. Reisepass
  • Geburtsurkunde falls kein Ausweisdokument vorhanden ist
  • Schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers
  • Nachweis für den Familienstand: Bei Ehepaaren die Heiratsurkunde, ggf. das Scheidungsurteil, die Sterbeurkunde des Ehegatten
  • Kfz-Schein zur Änderung der Anschrift

Bei Eheleuten kann die Meldung auch nur durch eine Person erfolgen. Es ist nicht erforderlich, dass beide Ehepartner bei der Meldebehörde erscheinen. Doch es müssen jedoch beide Ausweise zur Änderung der Anschrift vorgelegt werden. Besteht eine gemeinsame Sorge beider Elternteile für ein minderjähriges Kind, wird eine Vollmacht des anderen Elternteils benötigt, aus der die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel hervorgeht. Bei Alleinerziehenden, die mit ihrem Kind eine Wohnung beziehen, ist ein Sorgerechtsnachweis über die alleinige Sorge bzw. eine Negativbescheinigung vorzulegen.

Gebühren: Die An- bzw. Ummeldung eines Wohnsitzes  ist gebührenfrei. Für die Änderung des Kfz-Scheines werden eventuell Gebühren berechnet.

Thema Datenschutz im neuen Gesetz

Der Datenschutz erhält im neuen Gesetz eine höhere Bedeutung. Demnach sind Meldeabfragen, also Auskünfte aus dem Melderegister, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Das neue Melderecht stärkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Einwohner. So muss beispielsweise im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck benannt werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind nur zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

Generell gilt: Private, die eine Auskunft aus dem Melderegister für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels beantragen, müssen die Einwilligung des Betroffenen vorlegen.

Übermittlungssperren

Ab 1. November 2015 gibt es nachfolgende Übermittlungssperren, die auf Antrag im Melderegister eingetragen werden können. Einer Begründung bedarf es dazu wie bisher nicht.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz-BMG)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Ehe- und Altersjubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
Widerspruch gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
Widerspruch gegen Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)

Bereits im Melderegister eingetragene Sperren zu einzelnen Übermittlungen von Daten bleiben bestehen.

Auskunftssperre: Melderegisterauskunft verhindern

Wie bisher besteht die Möglichkeit, bei einer konkreten Gefahr für Leben, Gesundheit persönlicher Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person auf deren ausführlich begründeten, schriftlichen Antrag hin, eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Auskunftssperren haben ab 1.11. die Gültigkeit von zwei Jahren genau auf das Antragsdatum bezogen.

Für Personen, die in Einrichtungen wie einem Frauenhaus, einem Pflegeheim oder einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen, wird künftig ein bedingter Sperrvermerk eingetragen. Damit soll speziell für den dort gemeldeten Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, wenn dadurch schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden.

Einführung eines bedingten Sperrvermerks

Ab 1.11. gibt es die Möglichkeit, einen bedingten Sperrvermerk im Melderegister für Personen einzutragen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Die Sperrvermerke gelten lediglich für den gemeldeten Zeitraum in einer der schutzwürdigen Einrichtungen und erlöschen mit Auszug aus deren Anschrift. Die gemeldeten Personen werden demnach über jede Anfrage zu ihrer Person unterrichtet bzw. angehört. Zur Bearbeitung solcher Melderegisteranfragen ist die Meldebehörde demnach auf die Mitwirkung der betreffenden Personen angewiesen, die dadurch aktiv am Schutz von persönlichen Daten mitwirken können.

Zugriff von Sicherheitsbehörden

Sicherheitsbehörden oder sonstige Behörden erhalten länderübergreifend und jederzeit online Zugriff auf Meldedaten.

Aus offiziellen Quellen: Fulda, Frankfurt, Hanau, Wetterau - zusammengestellt ohne Gewähr auf absolute Richtigkeit und Vollständigkeit!

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