[Hessen - Deutschland] Vieles, was Kunden im Supermarkt selbstverständlich erscheint, ist in Wirklichkeit verboten. Die Stiftung Warentest räumt in der September-Ausgabe der Zeitschrift test mit den häufigsten Irrtümern auf und beschreibt, was erlaubt ist und was nicht. Mal eben probieren, ob die schönen Trauben schön süß sind? Das ist nicht erlaubt, streng genommen sogar Diebstahl. Bis zum Bezahlen gehört die Ware grundsätzlich dem Supermarkt. Das gilt auch für die Tüte Gummibärchen, aus der man vorher nicht naschen darf.
Wer aus Versehen etwas fallen lässt, zum Beispiel ein Gurkenglas oder vielleicht sogar eine Sektflaschen-Pyramide umstößt, muss für den Schaden gerade stehen. Seine private Haftpflichtversicherung kann er bei größeren Schäden aber einschalten. Bringt jemand versehentlich Makkaroni statt Spaghetti nach Hause, hat kein Recht darauf, die Nudeln wieder umzutauschen, auch wenn die Packung unversehrt ist und er den Einkaufsbon noch hat.
Bei Sonderangeboten kommen manche Kunden auf die Idee, sich einen Vorrat für das nächste halbe Jahr anzulegen, zum Beispiel kistenweise günstiges Mineralwasser. Doch Kunden dürfen nur „haushaltsübliche Mengen“ einkaufen. Was haushaltsüblich ist, dürfen die Händler allerdings selbst entscheiden. Bei der Rücknahme von Flaschen gilt eine komplizierte Regelung: Läden mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen auch Einwegflaschen annehmen, die sie nicht im Sortiment haben. Mehrwegflaschen müssen Händler hingegen nur dann zurücknehmen, wenn sie diese auch verkaufen.
Auch beim Bezahlen im Supermarkt gibt es Einschränkungen. Schnell mal mit dem Kauf eines Kaugummipäckchens die 100-Euro-Note wechseln – das dürfen Händler verweigern. Und wer sein Kleingeld loswerden möchte, unterliegt ebenfalls Einschränkungen. Mehr als 50 Münzen müssen Kassierer pro Einkauf nicht annehmen.
Der ausführliche Artikel Recht im Supermarkt erschien in der September-Ausgabe 2015 der Zeitschrift test und ist nachzulesen auf: www.test.de/supermarktrechte.
Quelle Text: Stiftung Warentest
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