[Hessen] Einst war es die Regel, Post als Brief zu bekommen, Informationen in Form eines beschriebenen Blattes, in moderner Zeit als bedrucktes Papier. Dabei meinen wir auch die Benachrichtigung über unser Geld auf der Bank: Kontoauszüge. Als irgendwann in den 1990er Jahren Kontoauszugsdrucker in Mode kamen, kostete uns das Zusenden der Auszüge Gebühren. Selbstbedienung war angesagt. Und bis heute unterstützen die Banken unseren Umdenkprozess in punkto Service und weniger Dienstleistung auf nachhaltige Weise.
Nach der Einführung des Onlinebankings musste man sich als Bankkunde überlegen, auf welche Weise man nun an die Kontoauszüge kommt: Am rasselnden Druckautomaten in der Filiale bzw. später im Stationshäuschen "Cash Point" oder per eigenem PC. Wobei letztere Methode zweifelsfrei eigene Druckerpatronen leert.
Wer jetzt dachte, er könnte den Zeitraum des Abholens über Wochen und Monate ausdehnen, wurde schnell wieder an die ununterbrochen weiter mutierenden Regeln der Banken und Sparkassen erinnert: Das Zusenden nicht abgeholter Auszüge wurde richtig teuer! Ebenso kostete das Erstellen von "Duplikaten" unverhältnismäßig hohe Gebühren.
Da wir Deutschen eigentlich selten bis nie gegen jedwede Form von Obrigkeit rebellieren mögen, damit uns keine Nachteile entstehen, nehmen wir fast alles Verordnete hin. Zumal man uns unser Geldinstitut schreibt: "Wir machen ab dem Xbeliebigen Datum nun etwas anders. Wenn Sie nicht bis zum Xbeliebigen Datum widersprechen, ist der Deal perfekt und Sie müssen ab nun, dasunddas tun."
Also, was bleibt uns anderes übrig, als folgsam zu sein und über Sinn und Nutzen an einem anderen Tag weiter zu grübeln. (* siehe weiter unten)
Inzwischen hat man uns Onlinebankingkunden das elektronische Postfach verordnet. Aus was für Gründen auch immer... Darin werden Informationen / Auszüge undwasauchimmer auf dem Server der Bank / Sparkasse gespeichert. Damit es nicht "überquillt", schickt man uns Mails, die aussehen wie Spam.
Und obwohl behauptet wird, es wären keine Links darin enthalten, gibt es selbstverständlich welche. Die Spammer müssen nur abschreiben und den Link ändern (** siehe noch weiter unten :-()
Lesen Sie selbst:
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Gut zu wissen und (trotzdem) zum Schmunzeln
Entstehungsgeschichte und Verbreitung des Geldautomaten
1939 wurde der erste funktionierende Geldautomat von dem aus der Türkei stammenden Armenier George Luther Simjian gebaut und von der City Bank of New York (heute Citibank) probeweise als Bankograph in Betrieb genommen. Der Betrieb war nicht sonderlich erfolgreich, was weniger an technischen Schwierigkeiten, sondern vor allem an mangelnder Akzeptanz bei der öffentlichen Kundschaft lag. Das Gerät wurde nach einem halben Jahr Probebetrieb wieder abgebaut.
George Luther Simjian meinte dazu: „Es sieht so aus, dass ein paar Prostituierte und Glücksspieler, die nicht von Angesicht zu Angesicht mit Kassierern zu tun haben wollten, die einzigen Benutzer des Gerätes waren.“
Quelle: Wikipedia
Besonders wichtig zu wissen
* Rechtsgrundlagen zu Kontoauszügen
Die Informationspflicht der Kreditinstitute leitet sich aus Artikel 248 § 8 EGBGB ab, wonach das Kreditinstitut dem Kontoinhaber nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs die Informationsdetails unverzüglich mitzuteilen hat. Danach müssen die Kreditinstitute insbesondere im Giroverhältnis Rechnung legen und dem Bankkunden durch die Erteilung von Kontoauszügen eine Kontrolle über die getroffenen Verfügungen ermöglichen und ihm eine Übersicht über den Kontostand erleichtern. Abweichend von Artikel 248 § 8 EGBGB kann die Information über die Kontoumsätze auch monatlich erfolgen (Artikel 248 § 10 EGBGB).
Dies gilt gleichermaßen für Darlehens- oder Depotkonten.[1] Neben der Erteilung von Umsatzinformationen durch einen Kontoauszug besteht zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahler regelmäßig die Vereinbarung einer Kontokorrentabrede (§ 355 HGB). Danach wird in den vereinbarten Zeitabständen seitens des Zahlungsdienstleisters ein Rechnungsabschluss zum Quartalsende gefertigt und an den Kontoinhaber übermittelt. Mit der Annahmeerklärung des Kunden - die regelmäßig stillschweigend erfolgt - kommt ein Saldoanerkenntnis zustande.
Der Inhaber eines Girokontos hat gegen das kontoführende Kreditinstitut über die Informationspflichten der Kontobewegungen hinaus einen erweiterten Auskunftsanspruch gemäß §§ 675, § 666 BGB, mithin auch für Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind[3]. Allerdings ist der Auskunftsanspruch des Bankkunden vom BGH auch begrenzt worden. Danach kann der Kunde keine rechtsmissbräuchliche, umfassende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten erschöpfenden Darstellung sämtlicher Kontobewegungen verlangen.
Quelle und noch viel mehr bei Wikipedia: HIER <-KLICK
SPAM - Beispiel
1. Dezember 2015: Mail an uns (c) HESSENMAGAZIN.de
Die Spammer geben sich viel Mühe, auch mit hübschen Argumenten an unser Geld zu kommen. Damit Sie nicht aus Versehen irgendwohin klicken, haben wir eine Art Bild aus der Mail gemacht :-)