[Deutschland] Am 1. Oktober 2021 ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Das Gesetz fügt neben anderen Regelungen den neuen „§ 7a UWG - Einwilligung in Telefonwerbung“ in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ein. Diese Norm richtet sich an werbende Unternehmen im Telefonmarketing. Sie enthält auch Dokumentations- sowie Aufbewahrungspflichten bezüglich der hierfür notwendigen Einwilligungen: Wer einen Verbraucher anruft, um zu werben, muss dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung in angemessener Form dokumentieren und aufbewahren.
Zugleich hat er diesen Nachweis ab Erteilung der Einwilligung sowie jeweils nach dessen Verwendung fünf Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die Nachweise künftig unverzüglich vorzulegen. Das Gesetz sieht vor, dass die Bundesnetzagentur im Fall eines Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen kann.
Die Bundesnetzagentur kommt mit der Veröffentlichung von Auslegungshinweisen zur Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der für Telefonwerbung notwendigen Einwilligungen aus § 7a UWG dem Auftrag aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge nach. Sie sollen Marktteilnehmer dabei unterstützen, sich über die Anforderungen des Rechtsrahmens sowie die künftige behördliche Verfahrensweise zu informieren.
Hierzu stellt die Bundesnetzagentur zunächst den Kreis der dokumentationspflichtigen Unternehmen dar. Anschließend beschreibt sie unter anderem den Umfang der Dokumentationspflicht und die Berechnung der Aufbewahrungsfrist. Berücksichtigt werden dabei insbesondere markttypische Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggebern von Werbeanrufen und Callcenterdienstleistern. Schließlich behandeln die Auslegungshinweise die Folgen eines Verstoßes gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sowie die Reichweite der Vorlagepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur.
Um aktuelle Erfahrungen und Bedürfnisse aus der Praxis möglichst umfassend einzubeziehen, ist der Veröffentlichung der Auslegungshinweise eine Marktkonsultation vorausgegangen. Die Ergebnisse sind in die veröffentlichte Fassung der Auslegungshinweise eingeflossen.
Die Auslegungshinweise Stand Juli 2022 nachlesen: HIER <-KLICK
Die bereits bestehenden Kompetenzen der Bundesnetzagentur bei unerlaubter Telefonwerbung werden erweitert
Die Behörde kann Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro ahnden. Sofern Werbeanrufe mit einer unterdrückten Rufnummer durchgeführt werden, kann die Bundesnetzagentur ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 300.000 EUR verhängen.
Quelle Text: Bundesnetzagentur
Gut zu wissen: Voicefile - Callcenter - Adresshändler - Pinganrufe
- Werbeeinwilligungen können "fernmündlich" am Telefon erteilt werden. Die Zustimmung wird als "Voicefile" gespeichert und hoffentlich nie manipuliert :-)
- Produktwerbung per Telefon oder das Anpreisen von Dienstleistungen übernehmen oft sogenannte außenstehende Dritte in Callcentern, die für Vermittlungen in der Regel eine Provision erhalten.
- Achtung: Bei Bestellungen und Preisausschreiben und Gewinnspielen verbirgt sich oft ein folgenträchtiger Minisatz, mit dem man sich über neue Produkte informieren lässt. Dahinter stecken u. U. gewerbliche Adresshändler, die auf diese Weise nicht wirklich rechtssichere Werbeeinwilligungen erzeugen.
- Das auch noch: Nachlesen über Ping-Anrufe mit unbekannter Rufnummer, die nur einmal klingeln: HIER -KLICK.
Quelle Zusammenstellung: Brigitta Möllermann, HESSENMAGAZIN.de