Rauchverbot und der stille Protest dagegen auf dem Mülleimer (c) HESSENMAGAZIN.de
[Hessen - Deutschland] Seit dem Jahr 2000 haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen sind genauso wie seelische Verletzungen unzulässig. Das ist im § 1631 BGB verankert - ebenso wie "entwürdigende Maßnahmen", die bereits seit 1980 zu unterbleiben haben. Bis zum Sommer 1958 allerdings konnte der "Vater kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden." Was geeignete "Zuchtmittel" waren, entschieden bis dahin auch manche Lehrer. Sie schlugen Kinder mit Stöcken und Linealen nach Gutdünken zur Strafe. Ganz gewiss will niemand diese Ära zurück haben. Aber der § 1631 (Inhalt und Grenzen der Personensorge) hat noch einen weiteren Passus: (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Eltern haften für ihre Kinder bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht
Das bedeutet, dass die Erziehungsberechtigten laut § 832 des BGB verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass Kinder einerseits keinen Schaden anrichten und sie andererseits so zu lenken bzw. auf sie einzuwirken, dass sie lernen, richtig von falsch zu unterscheiden. Auch tragen sie die Verantwortung dafür, dass sich ihre lieben Kleinen an die Regeln des sozialen Zusammenlebens halten. Unterlassen sie das absichtlich (vorsätzlich / schuldhaft), verletzten sie ihre Aufsichtspflicht und haften für entstehende Schäden. Sogar bei Fahrlässigkeit (Leichtsinnigkeit, Unachtsamkeit) müssen sie für Ansprüche anderer gerade stehen, ganz besonders dann, wenn es sich um "grobe" Fahrlässigkeit handelt.
Die heutige Wirklichkeit
Beispiel: Das ist doch "nur" ein Kind
Eine Mutter und ihr vierjähriges Mädchen stehen beim Einkaufen an der Kasse. Das Kind zappelt herum und tritt auf die Schuhe einer wartenden Frau. Einmal, zweimal. Ehe die hellgrauen Velourspumps letztendlich ruiniert sind, warnt diese das Kind, es solle aufpassen, wo es hintritt. Schweigen, blödes Gucken von Mutter mit Kind. Die Frage nach wenigstens einer Entschuldigung quittiert die "stolze" Mama schließlich mit der Bemerkung: "Das ist doch nur ein kleines Kind!" plus der Forderung an die Geschädigte nach "mehr Freundlichkeit". Ihrem kleinen Mädchen raunt sie unüberhörbar zu: "Du brauchst dich nicht entschuldigen!"
Beispiel: Gehen Sie doch nach Hause!
Im Supermarkt - dort, wo es die bunten, kleinformatigen Einkaufswagen für die zukünftige Kundschaft gibt - möchte jemand einen schnellen Abendeinkauf erledigen. Zwei Kinder im Kindergarten- / Grundschulalter spielen dort mit großem Getöse "Auto-Rennen". Sie kurven um die Regale und jeder muss ihnen ausweichen, wenn er keinen Zusammenstoß riskieren will. Ihre Mutter ist etwas weiter weg, stört sich scheinbar nicht an der nervigen Situation.
Bei der dritten Fastkarambolage richtet eine Auch-Kundin im Laden die Frage an die Mutter, ob die Kinder krank wären: "Sie schreien so und sind extrem unruhig. Soll ich einen Arzt rufen?" Daraufhin wird die Mutter laut (und die Kinder fasziniert still): "Sie können wohl keine Kinder leiden?" Nach dem vergeblichen Hinweis auf die Örtlichkeit (das ist kein Spielplatz!) wird die Kundin von der zornentbrannten Mama aufgefordert: "Wenn es Ihnen hier nicht passt, dann gehen Sie doch nach Hause!"
Beispiel: Passen Sie besser auf!
Während eines Schaufensterbummels tollt ein etwa fünfjähriges Kind auf dem Bürgersteig herum, rennt rückwärts. Es stößt eine Frau an, die sich dabei einen blauen Fleck zuzieht und deswegen laut schimpft. Als seine Mutter das hört, kreischt sie die Frau an, sie solle doch mal aufpassen.
Widerrechtliches ohne Verhaltensregeln, Belehrungen, Hinweise und Warnungen
Mangelnde Sorgfalt, fehlende Fürsorge und schon gar keine Einsicht bei den Erziehungsberechtigten prägen alle obigen Beispiele. Bei einer Klage eines/r Geschädigten hätten die Mütter mit ihrer Haltung es sicher schwer, einen Richter zu überzeugen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht korrekt nachkommen. Und genau das müssen sie, um Schäden nicht bezahlen zu müssen.
Gemäß § 832 BGB haften Aufsichtspflichtige für Schäden, die ihre Schutzbefohlenen anderen zufügen, außer er oder sie beweist, dass er seine Pflichten nicht verletzt hat. Sie müssen deswegen je nach Alter der Kinder Anweisungen für das richtige Verhalten geben und deren Einhaltung und Ausführung überwachen. Wenn ihnen nicht gefolgt wird, sind sie sogar verpflichtet einzuschreiten oder auch das Kind entsprechend zu kontrollieren und dauerhaft zu überwachen.
Eine großzügige Erziehung heißt nicht, anderen auf die Füße treten zu dürfen
Das bedeutet umgekehrt, dass man es sich z. B. nicht gefallen lassen muss, von einem Kind mit dem Dreirad oder Einkaufswagen angefahren zu werden. Ebenso ist niemand verpflichtet, falls es doch passiert, sich "in freundlichem Ton" bei dessen Aufsichtsperson zu beschweren. Rücksichtnahme auf andere - zufällig vorbeikommende Leute - sollte jedem Kind grundsätzlich und selbstverständlich beigebracht werden. Das hat nichts mit Einschränkungen seiner Freiheit zu tun, sondern mit Respekt und Achtung vor anderen. Etwas, das man Kindern auch entgegenbringen möchte - im Normalfall jedenfalls :-)
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