Brombeeren und Himbeeren kennt eigentlich jeder - vorausgesetzt, sie liegen im Supermarkt in einer durchsichtigen kleinen Plastikschachtel. Dann werden sie für teures Geld gekauft. Draußen in der Natur werden sie jedoch weniger beachtet. Die unscheinbaren, stacheligen Büsche (Rosengewächse) findet man an vielen Wegesrändern. Im Sommer sind ihre Früchte reif, zuerst die Himbeeren ab Juni, dann von Juli an die schwarzen Brombeeren. Beide Sorten können bis zum Herbst gesammelt werden.
Mehrere Wochen lang liefern die dornenbesetzten bis zu zwei Meter hohen Sträucher gesunde Früchte, die am besten roh, nur abgewaschen gegessen werden. Sie enthalten neben Vitaminen viele Mineralien plus Ballaststoffe. Natürlich auch mehr oder weniger Zucker und Fruchtsäuren.
Wer darüber genau Bescheid wissen möchte, schaut in das Obst- und Gemüselexikon der Apotheken Umschau mit Nährwertangaben von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung: HIER <-KLICK.
Himbeeren findet man auf sonnigem bis halbschattigem Gelände und an Waldrändern (c) HESSENMAGAZIN.de
Ernten erlaubt
Manch einer befürchtet sicher, die Beerenobst zu sammeln wäre verboten. Das ist es auch, wenn es sich um Kulturpflanzen handelt. Außer, die betreffenden Stellen sind vom Eigentümer zum Ernten freigegeben. Auf der Internetseite Mundraub.org mit übersichtlicher Karte werden von so genannten "Mundräubern" Standorte eingetragen, an denen man sich in der Regel kostenlos Früchte, Nüsse und Kräuter holen darf. Doch Achtung: Nicht alles, was herrenlos wirkt, ist es auch :-)
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Gut zu wissen
Mundraub war schon immer verboten
Das umgangssprachlich gern benutzte Wort "Mundraub" bedeutete früher ein Delikt, das weniger galt als ein Diebstahl. Trotzdem kam niemand, der etwas zu essen in geringen Mengen zum baldigen Verzehr stahl, straffrei davon. Er wurde aber bis 1975 aber mit weniger Strafe belegt. Inzwischen ist der Paragraph zur "Verbrauchsmittelentwendung" abgeschafft. Wer also heute unerlaubt z. B. schon einen einzigen Apfel mitnimmt, begeht eine Straftat. Wenn der Wert jedoch gering ist, wird die Sache nach § 248a StGB nur auf Strafantrag verfolgt. Das heißt, jemand muss eine Anzeige wegen Diebstahls machen.
Wild wachsende Beeren und Kräuter dürfen für den persönlichen Bedarf gepflückt werden
Laut § 39 Abs. 3 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) darf jeder wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. Selbst nachlesen: HIER: <-KLICK
Quelle: Brigitta Möllermann, HESSENMAGAZIN.de
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