[D] ... sagt Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach - und: "Die Bundesregierung holt Reformen nach, die zu lange liegengeblieben sind." Zum Jahreswechsel 2023/2024 werden nämlich im Bereich Gesundheit und Pflege zahlreiche Änderungen wirksam: Ein paar Goodies und einige kritische Pillen stehen mit auf der Liste.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
- Erhöhung der Kinderkrankentage
Pro Kind und Elternteil stehen Familien in den Jahren 2024 und 2025 nun 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Vor der Corona-Pandemie waren es regulär zehn Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch entsprechend von 20 auf 30 Tage. Dies gilt ab 1. Januar 2024. - Kinderkrankengeld für Begleitpersonen bei stationärem Aufenthalt
Versicherte erhalten einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt ab 1. Januar 2024.
Pflege
- Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt
Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar 2024 noch stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun bereits 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Damit reduzieren sich die Kosten, die Heimbewohner zu tragen haben, spürbar. - Leistungen für die häusliche Pflege steigen
Auch das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um 5 Prozent. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben. - Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage
Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt. - Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren
Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft: u.a. wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt. - Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen werden gestärkt
Versicherte können ab 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.
Digitalisierung
- Das E-Rezept wird verpflichtend
Das E-Rezept wird zum Standard und ab dem 1. Januar 2024 für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend etabliert. Ärztinnen und Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen. Patientinnen und Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: per Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, per Anwendung der E-Rezept-App ... (oder doch wie immer mittels Papierausdrucks ) - Gesundheits-ID für Versicherte
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen. Die GesundheitsID soll einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA) und weiteren Anwendungen wie zum Beispiel digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportalen und Terminservices ermöglichen.
* Anmerkung zur neuen elektronischen Patientenakte (ePA) - siehe weiter unten!
Vergütung ärztlicher Leistungen
- Neue Vergütung zur Förderung ambulanter Operationen
Um Anreize zu setzen, mehr ambulant zu operieren statt unnötig stationär, führt das BMG per Rechtsverordnung eine neue Vergütungsform ein. Diese spezielle sektorengleiche Vergütung in Form von Fallpauschalen – sogenannte „Hybrid-DRG“ – garantiert Vertragsärzten und Krankenhäusern die gleiche Vergütung für bestimmte Eingriffe – egal ob sie ambulant oder stationär durchgeführt wurden. Die Regelung gilt für fünf Leistungsbereiche und tritt vorbehaltlich der Verkündung der Rechtsverordnung zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Ausbildung
- Dual und bezahlt in der Pflege studieren
Um das Pflegestudium attraktiver zu gestalten, erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet. Künftig ist auch ein Ausbildungsvertrag vorgesehen. Daneben wird die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Ausbildung integriert. Mit Übergangsvorschriften wird zugleich sichergestellt, dass diejenigen, die auf Grundlage der bisherigen Regelungen eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss. Diese Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. - Einfachere und schnellere Anerkennung
Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werden bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht, insbesondere werden der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich geregelt. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung – zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs – zu verzichten. Dies gilt ab 16. Dezember 2023.
Arzneimittelversorgung
- Erleichterter Austausch von Kinderarzneimitteln in Apotheken
Apotheken können ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bzw. Ärztin Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des BfArM geführt werden, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen (Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke und Austausch der Darreichungsform). Dies gilt ab 16. Dezember 2023. - Erweiterte verbindliche Bevorratungspflichten von Arzneimitteln
Um die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln zu stärken, müssen Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken ihre Vorräte bei besonders wichtigen Arzneimittelgruppen (parenteral anzuwendenden Arzneimitteln und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung) aufstocken. Wenn bei Krebsarzneimitteln ein Engpass absehbar wird, gilt diese Regel auch für Apotheken, die anwendungsfertige Zubereitungen herstellen. Diese Änderungen des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung treten zum 27. Dezember 2023 in Kraft. - Genderkonforme Beipackzettel
Künftig muss Arzneimittelwerbung außerhalb von Fachkreisen die Formulierung „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ verwenden. Die Änderung des gesetzlich vorgesehenen Warnhinweises tritt zum 27. Dezember 2023 in Kraft und soll gleichstellungspolitischen Aspekten Rechnung tragen.
Noch eine Neuerung kommt - allerdings von den Krankenkassen
Es git die Möglichkeit - neben Ergotherapie - nun auch anstatt einer Langzeitverordnung (bzw. sechs Mal plus Folgerezept) ab November 2024 ein Blanko-"Rezept" für Physiotherapie z. B. bei Schultererkrankungen zu bekommen - HIER <-KLICK.
* Anmerkung zur neuen elektronischen Patientenakte (ePA)
Für manche Menschen - u. a. realitätsferne Theoretiker - ist die Digitalisierung Deutschland ein echtes Anliegen. Dieses Ziel wird z. T. übereifrigst verfolgt samt einem lässigen Achselzucken für jene, die nicht alles mit Computer und Handy anfangen wollen oder können.
So heißt es zum Beispiel als VORTEIL Nr. 1 der auf dem Computer gespeicherten (digitalen) persönlichen Akte über Sie / Dich und mich:
Die ePA stärkt Ihre Rechte als Patientin und Patient: Wichtige Gesundheitsdaten liegen zukünftig digital vor. Sie können diese jederzeit und wo Sie möchten einsehen. So können Sie etwa Befunde in Ruhe durchgehen und beim nächsten Arzttermin gezielt Rückfragen stellen. Dadurch sind Sie in Zukunft noch besser über Ihre Gesundheit informiert. (Zitat: www.bundesgesundheitsministerium.de/epa-vorteile/#Vorteile)
Sososo, sind wir denn nicht diejenigen, die am besten wissen, welche Krankheiten uns plagen? Müssen wir erst im Computer dazu nachschauen oder Onkel Doktor fragen: Ach, wir haben seit Jahren Rheuma...?
Unterstellt man hier gesetzlich Krankenversicherten eine Art Basisdemenz, um an ihre Daten zu kommen ... selbstverständlich doch NUR für die Statistik... oder?
Zitat: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) über Möglichkeit zur Nutzung der Daten aus der ePA zu Forschungszwecken ab Juli 2025
Die Gesundheitsdaten in der ePA für alle haben ein enormes Potenzial für die Verbesserung der Versorgung. Deshalb können die Daten aus der ePA für alle für Zwecke, die im Interesse der Gesellschaft sind (öffentliches Interesse), genutzt werden. Das umfasst zum Beispiel Forschung, Verbesserung der Versorgungsqualität und -sicherheit, aber auch statistische Zwecke der Gesundheitsberichterstattung.
Die Daten werden dafür pseudonymisiert (das heißt ohne direkt personenbeziehbare Angaben wie Name und Adresse) an das Forschungsdatenzentrum (FDZ) Gesundheit im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weitergeleitet. Bürgerinnen und Bürger, die die Daten nicht bereitstellen wollen, können dem widersprechen – in der ePA-App oder über die Ombudsstellen der Krankenkassen.
Wer die Daten für die erlaubten Zwecke nutzen will, muss einen Antrag beim FDZ Gesundheit stellen.
Das FDZ Gesundheit (https://www.forschungsdatenzentrum-gesundheit.de/) prüft die Anträge und entscheidet, ob die Daten bereitgestellt werden. Die Entscheidung darüber erfolgt anhand gesetzlich festgelegter Kriterien. Die personenbezogenen Daten verlassen dabei nie die sichere Umgebung des FDZ Gesundheit.
Es werden an die Nutzenden nur aggregierte, anonymisierte Daten herausgegeben. Die hohen IT-Sicherheits- und Datenschutzstandards des FDZ Gesundheit zur Sicherung der Daten sind mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) abgestimmt.
www.bundesgesundheitsministerium.de/epa-vorteile/#accordion-panel-20 <-KLICKmal
Das ganze gehypte Projekt steckt übrigens noch in den "Kinderschuhen", denn die digitale Akte ist bislang weder den Arztpraxen noch den Patienten geläufig. Hier die Meldung der Kassenärztliche Bundesvereinigung vom 30.09.2024 dazu:
ePA: Erfolgreich nur als Teamleistung
Ab Mitte Januar nächsten Jahres soll die elektronische Patientenakte (ePA) zunächst in Modellregionen getestet und nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) dann ab 15. Februar bundesweit eingeführt werden. Dazu erklärt Dr. Sibylle Steiner, Mitglied des Vorstands der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV):
Berlin, 30. September 2024 – „Wir bereiten die Praxen der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen umfassend auf die ePA vor. Natürlich wollen wir, dass die ePA ein Erfolg wird – denn sie bietet im Idealfall viele Chancen. Allerdings reden wir derzeit noch über ein Produkt, das wir nicht kennen mit vielen Unbekannten. Die Einführung der ePA muss zudem das Ergebnis einer – um ein Bild aus dem Sport zu nutzen – Mannschaftsleistung sein. Alle Beteiligten müssen ihre Aufgaben erfüllen. Geschieht das rechtzeitig und planmäßig, kann die Einführung der ePA erfolgreich gelingen.
Unsere Anforderungen haben wir früh formuliert – und vieles hat die gematik (https://www.gematik.de/) auch aufgegriffen. Sorgen bereitet uns die Tatsache, dass eine Erprobungsphase von lediglich vier Wochen in den Modellregionen vorgesehen ist. In dieser kurzen Zeit müssen Fehler erkannt und behoben werden. Das ist aus unserer Sicht eine große Herausforderung. Wir sind zudem gespannt auf die Umsetzung durch die Anbieter der über 100 Praxisverwaltungs-Software-Programme (PVS).
Erst wenn alle Programme „ePA-fit“ sind, ist den Praxen jeweils die Nutzung der ePA auch möglich. Wir müssen uns hier auf das BMG und die gematik verlassen können, dass sie die notwendigen und richtigen Rückschlüsse aus der Testphase ziehen. Zugleich fordern wir die gesetzlichen Krankenkassen auf, ihre Versicherten umfassend und vor allem sachgerecht über die ePA zu informieren, um keine unrealistischen Erwartungen zu wecken. Es kann nicht sein, dass die Aufklärungsarbeit am Ende in den Praxen hängenbleibt.
Mehr dazu: www.kbv.de/html/epa.php <-KLICK
Die Redaktion HESSENMAGAZIN.de ordnet diese Informationen in der Rubrik BRISANT ein, weil die Sammlung von persönlichen Daten bei Google und Konsorten <-KLICK "bäh" ist, aber für die Obrigkeit nicht?!?
Fragen wir uns doch mal, welchen Vorteil WIR von den Dokumentation über uns haben!
Als gläserne Bürger (was haben wir denn schon zu verbergen?) sind wir deswegen ja nicht weniger krank, keineswegs reicher oder irgendwie besser informiert. An der Basis wird immer weiter STRUGGLE FOR LIFE praktiziert - so wie immer schon.
Sonst wären wir schon längst ausgestorben
Quelle Zusammenstellung: Brigitta Möllermann, HESSENMAGAZIN.de