[Hanau] Wild entsorgter Abfall in Hanau sorgt regelmäßig für großen Ärger. Die Stadtverwaltung setzt deswegen ab jetzt auf einen erzieherischen Abschreckungseffekt, indem sie die Verwarn- und Bußgelder sowohl bei Verstößen gegen die Abfallsatzung als auch gegen die Gefahrenabwehrverordnung deutlich angehoben hat.
„Uns ist natürlich bewusst“, so Stadtrat Thomas Morlock, „dass höhere Bußgelder nur in Kombination mit verdichteten Kontrollen ihre präventive Wirkung entfalten können.“ Deshalb werden Zivilstreifen der Stadtpolizei demnächst verstärkt die Einhaltung überwachen.
Wie den neuen Richtlinien zur Bemessung von Bußgeldern zu entnehmen ist, liegen die Erhöhungen zwischen 30 und 125 Prozent. „Damit bewegen wir uns künftig am oberen Rand vergleichbarer Städte“, nimmt Morlock als Beispiel das für alle leidige Thema der weggeworfenen Zigarettenkippen. Mit einem Bußgeld in Höhe von 75 Euro liegt die Brüder-Grimm-Stadt jetzt sogar noch vor Wiesbaden (50 Euro) oder Kassel (35 - 55 Euro).
Wer künftig gegen das absolute Rauch- und Alkoholverbot auf Spielplätzen verstößt, muss mit einer Strafe in Höhe von mindestens 150 Euro rechnen. Die Verunreinigung durch Hundekot auf Spielplätzen wird nach der neuen Richtlinie mit mindestens 200 Euro geahndet. Wer die Hinterlassenschaft seines Vierbeiners im öffentlichen Straßenraum nicht beseitigt und dabei ertappt wird, muss mit einem Bußgeld von mindestens 120 Euro rechnen.
Das Wegwerfen von Taschentüchern oder anderen Kleinabfällen kostet künftig mindestens 45 Euro. Stärkere Verunreinigungen oder solche, die wie Kaugummi schwierig zu entfernen sind, werden mit mindestens 75 Euro Bußgeld belegt.
Dabei handelt es sich um Richtwerte. Die tatsächlich verhängte Strafzahlung kann bei einem über die Abfallsatzung definierten Verstoß bis 1.000 Euro und bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß Gefahrenabwehrverordnung bis 5.000 Euro festgesetzt werden.
„Sauberkeit im öffentlichen Straßenraum trägt ganz erheblich zu einer positiven Wahrnehmung bei und steigert das subjektive Sicherheitsempfinden“, weist Ordnungsdezernent Thomas Morlock auf einen Zusammenhang hin, der vielfach unterschätzt wird. „Auf Plätzen, die durch herumliegenden Müll verwahrlost wirken, macht sich schnell ein unbehagliches Gefühl breit.“ Entsprechende Bürgerbeschwerden gebe es immer wieder.
Darüber hinaus verursacht die Verschmutzung der Stadt durch fehlende Regeltreue mancher Bürgerinnen und Bürger zusätzliche Reinigungskosten für die Allgemeinheit. Allein für die Entsorgung der rund 130 Tonnen wilder Müllablagerungen im Stadtgebiet müssen rund 100.000 Euro aufgebracht werden, die alle Hanauerinnen und Hanauer über ihre Müllgebühren mitfinanzieren müssen.
Dass die Stadt aber nicht nur auf Sanktionen, sondern auch auf die Einsicht ihrer Bürgerschaft setzt, zeigt die Tatsache, dass die Entsorgung von Sperrmüll seit 2018 jeden Samstag und während der Sommerzeit auch mittwochs kostenlos auf dem Bauhof möglich ist. Außerdem kann jeder Haushalt drei Mal im Jahr eine gebührenfreie Abholung zuhause anfordern.
Quelle Text: Hanau
HESSENMAGAZIN.de hat noch ein paar zusätzliche Anmerkungen
Hanaus Gefahrenabwehrverordnung beinhaltet unter anderem auch das Verbot, Wasservögel zu füttern. Mehr dazu schon längst bei uns: HIER <-KLICK.
Schild am Eingang des Hanauer Schlossgartens: Ein bisschen schmutzig, aber durchaus lesbar (c) HESSENMAGAZIN.de
Im selben Edikt (Erlass / Verordnung) geht es im § 14 - Absatz (1) bis (4) - um das Anleinen von Hunden, was viele Bürger oft und gerne missachten, so lange niemand zum Kontrollieren vor Ort ist. Neulich antwortete eine Hundebesitzerin, als sie auf die von ihr nicht eingehaltene Leinenpflicht im Schlossgarten angesprochen wurde: "Ich wohne hier doch in der Nähe."
Komische Logik...
Text-Auszug: Leinenzwang für Hunde
(1) Hunde sind an der Leine zu führen in
1. Großauheim / Wolfgang - Lageplan 1 –
a) Alter Friedhof einschl. Dr. Franz- Freisfeld-Weg
b) Lindenaupark
c) Grünfläche Waldwiese
d) Grünfläche entlang der Straße Vor der Pulvermühle
e) Mainaue von der Haggasse bis Spielplatz Vereinsheim Möve in der Zeit vom 01.04. bis 31.10. eines jeden Jahres
f) Auf den Wegen entlang ausgewiesener Liegewiesen am Mainufer
2. Steinheim - Lageplan 2 –
a) Schlossgarten
b) Burggartengelände
c) Kneipp-Anlage
d) Grünfläche Dietzenseestraße u. a.
e) Grünfläche zwischen Schachenwaldstraße und Odenwaldstraße
3. Klein-Auheim - Lageplan 3 –
a) Rosengarten
b) Grünfläche Feldstraße - Weiskircher Straße
4. Innenstadt - Lageplan 4 –
a) Fußgängerzonen
b) Grünfläche Am Mainkanal
c) Martin-Luther-Anlage
d) Wallonisch-Niederländische Kirche
e) Deutscher Friedhof, Nußallee
f) Grünfläche Postcarréeg) Schlosspark
5. Kesselstadt / Weststadt - Lageplan 5 –
a) Grünfläche Am Weihergraben
b) Alter Friedhof
c) Fußgängerbereich einschl. Grünfläche Kurt-Schumacher-Platz
d) Grünfläche Dresdnerstraße
e) Hochgericht
f) Grünfläche Otto-Hahn-Schule
g) Schlosspark Philippsruhe
h) Mainwiesen unterhalb Schloss Philippsruhe zwischen Gehweg und Spielplatz
6. Nordwest - Lageplan 6 –
Grünfläche entlang Salisbach
7. Lamboy / Tümpelgarten - Lageplan 7 –
a) Pappelwald Licht- und Luftbad
b) Francois-Gärten
c) Tiefgarten
Die Lagepläne 1 bis 7 sind Bestandteil der Verordnung.
(2) Die zulässige Höchstlänge für Hundeleinen beträgt zwei Meter. Sofern die Leine mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind als Höchstlänge zehn Meter zugelassen.
(3) Der Leinenzwang gilt nicht für behördliche Diensthunde und für Jagdhunde im Einsatz.
(4) Die Verpflichtungen des § 14 treffen die Person, die den Hund hält und die, die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt. Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden (Hunde VO) gültig in der Fassung vom 22.01.2003 bleibt unberührt.
Quelle: Brigitta Möllermann, HESSENMAGAZIN.de
2167