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Home News Ticker Notiert ! Wer Eintritt erhebt, muss Steuern zahlen

Wer Eintritt erhebt, muss Steuern zahlen

Zugang zur Burg Herzberg nur noch zu Fuß (c) HESSENMAGZIN.de [Vogelsberg] Die Frage nach einer Quittung über immerhin 9 Euro Barzahlung Tageseintritt für einen Erwachsenen an der Kasse eines Mittelaltermarktes zu Ostern kann in seltenen Fällen ein Beben auslösen. Wie ein kleiner Vulkan brodelt es in der Veranstalterin des Events, als ihre Mitarbeiter sie herbeizitieren, um ihr die "ungewöhnliche" Fragestellung "Wie-was-warum eine Quittung" vorzulegen. Sie wedelt genervt beim Herbeikommen mit ihrem Handy und sagt eine Zustellung per Mail zu. Doch ab der Information, dass die Besucherin aus der Presse-Liga kommt, wird es komisch.

Sie wird gefragt, ob fotografieren gewünscht wird und man solle doch mal bitte etwas beiseite kommen. Aber die Besucherin hat keine Absicht, einen Bericht zu verfassen - unter anderem, weil sie ja Eintritt bezahlt hat. (Ist absolut unüblich für Presseleute :-)

Doch seitens der Veranstalterin heißt es nun plötzlich, als Besuch hätte sie gar kein Anrecht auf eine Quittung... Was leider nicht stimmt, denn es widerspricht der allgemeinen *Regel, dass eine Quittung bei Barzahlung auf Wunsch ausgestellt werden muss!

Wir rekapitulieren

Auf der Burg Herzberg findet ein historischer Ostermarkt vom 19. bis 21. April 2025 statt, für den im Vorhinein keine Eintrittspreise genannt werden. Veranstalter ist die Bogenwacht „Duke of Lancaster“, die immerhin jedoch verlauten lässt, dass das Parken auf der Wiese vor der Burg kostenpflichtig ist.

Links das nummerierte (!) Parkticket, rechts zwar eine korrekte Eintrittskarte über 4 € für das Burginnere, die aber nicht gebraucht wurde (c) HESSENMAGAZIN.de
Links das nummerierte (!) Parkticket, rechts zwar eine korrekte Eintrittskarte über 4 € für das Burginnere, die aber nicht gebraucht wurde (c) HESSENMAGAZIN.de

Auch wenn es hin und wieder - meistens bei gemeinnützigen Vereinen - passiert, dass offiziell keine Preise für den Eintritt angegeben werden und man auf das Wohlwollen der Besucher vertraut, ihn trotzdem vor Ort zu berappen, lauert der Fiskus im Hintergrund.

Jedermann inklusive KI weiß:

Es gibt steuerliche Regelungen, die beachtet werden müssen, wenn Eintrittsgelder erhoben werden – ob offiziell ausgewiesen, von gemeinnützigen Vereinen erhoben oder nicht.

  • Einnahmen müssen verbucht werden. Das Finanzamt erwartet eine transparente Dokumentation, insbesondere bei wiederkehrenden Veranstaltungen.
  • Wenn Besucher zahlen, ohne dass ein fester Eintrittspreis festgelegt ist, kann das manchmal als Spende gewertet werden. Ist die Zahlung aber faktisch eine Gegenleistung für den Eintritt, fällt sie unter normale Einnahmen und ist entsprechend steuerlich zu behandeln.
  • Nicht zweckgebundene oder nicht deklarierte Einnahmen können die steuerlichen Vorteile bei gemeinnützigen Vereinen gefährden.
  • Werden Eintrittsgelder nicht dokumentiert, könnte es zu Problemen bei einer Prüfung durch das Finanzamt kommen.
  • Mögliche Konsequenz: Das Finanzamt kann Nachforderungen erheben.


Kann es sein, dass die Besucherin mit der Frage nach der Quittung in ein Wespennest gestochen hat und eine kritische Berichterstattung befürchtet wurde?

In diesem Zusammenhang wäre diese Tatsache zu bedenken: Die oben abgebildete Eintrittskarte (4 € für die Burg) wurde anstatt des 9 € Tickets für den Markt ausgegeben - weil laut Auskunft der Kassierer der Zutritt in die Burg mit enthalten war.

Eingang zu Burg Herzberg (c) HESSENMAGAZIN.de
Eingang zu Burg Herzberg (c) HESSENMAGAZIN.de

Doch am offenen Burgtor wurde überhaupt nicht kontrolliert!


* Information über Quittungen

Hierzulande gibt es keine allgemeine gesetzliche Pflicht, bei Barzahlungen automatisch eine Quittung auszustellen. Trotzdem existiert ein Recht darauf nach § 368 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der zahlende Kunde (Schuldner) kann vom Verkäufer oder Veranstalter (Gläubiger) eine schriftliche Quittung über die Zahlung verlangen, die auch ausgestellt werden muss.

Besonders für steuerliche Zwecke ist eine Quittung erforderlich, wenn jemand eine Ausgabe (wie hier z. B. als Reisekosten) nachweisen möchte. Im Einzelhandel reicht ein Kassenzettel als Zahlungsnachweis.

Eine ordnungsgemäße Quittung enthält:

  • Name und Adresse des Ausstellers (Verkäufer/Veranstalter)
  • Datum der Zahlung
  • Betrag der Zahlung
  • Verwendungszweck (z. B. „Eintritt Mittelaltermarkt“)
  • Unterschrift / Firmenstempel des Ausstellers

Tja, nun bleibt nur noch abzuwarten, ob die als zickig titulierte Besucherin ihre Quittung auf Verlangen erhält Zwinkernd

Quelle: Brigitta Möllermann, HESSENMAGAZIN.de

 

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