Strengere Anforderungen an die Hundehaltung - auch im privaten Bereich

Freitag, den 14. Januar 2022 um 09:40 Uhr Gut zu wissen - Notiert !
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Redaktionshund Leo schaut kritisch (c ;-) HESSENMAGAZIN.de[Deutschland] Die hessische Landestierschutzbeauftragte Madeleine Martin weist darauf hin, dass mit dem

Beginn des Jahres 2022 Änderungen sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich der

Hundehaltung in Kraft getreten sind. „So muss ein Hund, der im Zwinger leben muss, nun zweimal

pro Tag Auslauf von mindestens einer Stunde haben. Eine Anbindehaltung von Hunden, gleich

welcher Art, ist nun genauso verboten wie die Anwendung von Stachelhalsbänder.“ so Martin heute in Wiesbaden.

„Auch dürfen nun Hunde, denen tierschutzwidrig - gleich ob im In- oder im Ausland, Rute und

Ohren kupiert wurden - nicht mehr auf Ausstellungen gezeigt werden. Gleiches gilt für Hunde mit

Qualzuchtmerkmalen. Darunter zählt man viele Exemplare der Französischen und Englischen

Bulldoggen mit extrem kurzen Köpfen, Nackthunde ohne Fell oder auch Hunde mit

Hüftveränderungen, der sogenannten Hüftdysplasie. Sie leiden unter dem züchterisch gewollten

Aussehen, das alleine dem Ego der Züchter entspringt.“

Solche Hunde dürfen in Zukunft nun endlich nicht mehr auf Sportveranstaltungen, Messen oder

Ausstellungen gezeigt werden“ erklärt Martin.

Weiterführende Informationen – kurz und kompakt:

Folgende Regelungen umfassen u.s. die neuen Verordnungs- und/oder Gesetzestexte im

Bereich Hundehaltung und Hundezucht:

• Bei Zwingerhaltung muss dem Hund ausreichend Auslauf im Freien - grundsätzlich

zweimal pro Tag mit einer Gesamtdauer von einer Stunde außerhalb eines Zwingers –

gewährt werden

• Mehrmals täglicher Umgang mit einer Betreuungsperson ist sicher zu stellen. Damit

ist die Haltung in Schuppen, Zwingern, Schrottplätzen, Kleingärten etc., bei denen der

Halter oder die Halterin nur zum Füttern vorbeikommt, eindeutig rechtswidrig

• Prinzipiell ist es weiterhin erlaubt, Hunde alleine zu halten. Jedoch wurde festgelegt,

dass dem Hund regelmäßiger Kontakt zu anderen Hunden zu ermöglichen ist

• Hunde dürfen grundsätzlich nicht in Anbindehaltung gehalten werden

• Hunde mit Qualzuchtmerkmalen oder tierschutzwidrigen Amputationen unterliegen

dem Ausstellungsverbot bei allen Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung,

Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet. Somit sollen Anreize für derartige

Züchtungen genommen werden

• Die Anwendung von Stachelhalsbändern und jeglicher schmerzhafter Mittel sind bei

Ausbildung, Erziehung und Training verboten

• Ein Züchter bzw. eine Betreuungsperson in der gewerbsmäßigen Hundezucht darf nicht

mehr als drei Würfe gleichzeitig betreuen

• Der Züchter muss mindestens vier Stunden täglich mit den Welpen verbringen

• Auch Herdenschutzhunden muss ein regelmäßiger Kontakt zu Menschen ermöglicht

werden. Ist der Hund während seiner Tätigkeit oder seiner Ausbildung im Freien

untergebracht, muss der Halter bzw. die Halterin sicherstellen, dass das Tier

ausreichend vor widriger Witterung geschützt ist. Zu Stromzäunen, die der Abwehr

von Beutegreifern dienen, muss der Herdenschutzhund mindestens sechs Meter

Abstand halten können. Lassen das die örtlichen Gegebenheiten nicht zu, genügen

ausnahmsweise vier Meter.

Quelle umgewandelter PDF-Text: HMUKLV, Landestierschutzbeauftragte, 13.01.2022


Hinweis von Brigitta Möllermann, HESSENMAGAZIN.de:

Unbeeindruckt von allen unseren Bitten, keine PDF-Dateien zu schicken <-KLICK, macht sich die Absenderin der Mail, Frau M. von umwelt.hessen.de, weiterhin den "Spaß", ihre Mail außerdem bis auf den Anhang komplett leer zu lassen.

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