Informationen für die Landwirtschaft und andere Interessierte

Mittwoch, den 15. Januar 2020 um 09:09 Uhr Gut zu wissen - Landwirtschaft + Naturschutz
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Symbolbild Landwirtschaft: Kühe im Stall (c) HESSENMAGAZIN.de[Odenwald / Bergstraße / Darmstadt-Dieburg] Die Arbeitsgemeinschaft Gewässerschutz und Landwirtschaft (AGGL) berät seit 2011 im Auftrag des Landes Hessen landwirtschaftliche Betriebe in Wasserschutzgebieten zur gewässerschonenden Bewirtschaftung. Grund ist die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die in Kooperation mit den Wasserversorgern das Grundwasser schonen soll.


Getreidelagerung

Die Getreideernte liegt schon Monate zurück und auf vielen Höfen wird das Erntegut eingelagert, um es zu verfüttern oder zu einem günstigen Zeitpunkt zu verkaufen.

Die hohen Qualitätsansprüche, die an Getreide gestellt werden, verlangen über die Ernte hinaus eine kontinuierliche Kontrolle im Lager, denn Ernteprodukte mit qualitativen Mängeln dürfen nicht vermarktet oder verfüttert werden. Der Landwirt ist verantwortlich für die Qualität der eingelagerten Lebens- bzw. Futtermittel.

Vor der Einlagerung muss das Silo gründlich gesäubert werden – auch in Ecken, Ritzen und Fugen! Bei der Einlagerung des Getreides ist eine Feuchtigkeit < 14% anzustreben und die Temperatur im Lager darf langfristig 10 °C nicht übersteigen. Um das Getreide vor Verunreinigungen durch Vögel oder Nager zu schützen sollte es mit einem Siloschutzgitter oder Vlies abgedeckt werden.

Temperatur und Feuchte sind in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, genauso wie ein möglicher Befall mit Vorratsschädlingen wie Kornkäfer, Motten oder Milben. Laut Schätzungen der FAO betragen die globalen Lagerverluste zwischen 10 und 30 Prozent.


Ende der Sperrfrist für Festmist

Am 15. Januar endete das Aufbringungsverbot von Festmist, festen Gärrückständen und Komposten, für alle anderen Düngemittel mit wesentlichen N-Gehalten endet die Sperrfrist am 31. Januar. Eine Aufbringung auf überschwemmten, wassergesättigten, schneebedecktem odergefrorenem Boden ist darüber hinaus nicht zulässig.

Auf unbestellten Ackerflächen müssen Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff spätestens vier Stunden nach Aufbringung eingearbeitet werden (z. B. Gülle und Gärrückstände, aber auch Hühnertrockenkot und Geflügelmist). Nicht direkt eingearbeitet werden müssen Festmist von Huf- oder Klauentieren, Kompost.

Die Einarbeitung der Düngemittel kann entweder in einem Arbeitsgang, zum Beispiel mit einem Güllegrubber oder in einem zweiten Arbeitsgang nach der Gülleausbringung erfolgen. Ab dem 1. Februar 2020 gilt die Einarbeitungsfrist auch für Harnstoff, wenn kein Ureasehemmstoff zugegeben wurde.

Auf bewachsenen Flächen dürfen flüssige organische und organisch-mineralische Dünger nur noch streifenförmig aufgebracht oder mit geeignetem Gerät in den Boden eingebracht werden. Diese Regelung gilt auf Ackerland ab 2020, auf Grünland und mehrjährigem Feldfutter ab 2025.

Vor der Düngung muss eine schriftliche Düngebedarfsermittlung für die Fläche vorliegen.


Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.aggl-otzberg.de. Bei Fragen steht Ihnen das AGGL Team gerne unter der Telefonnummer 06162-94352-0 zur Verfügung.

QuelleText: Groß-Umstadt, AGGL

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