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Die Stadt Nidderau bittet um Beachtung der Sorgfaltspflichten

Leo ist gut informiert (c ;-) HESSENMAGAZIN.de[Nidderau im November 2014] In den letzten Tagen häufen sich die Beschwerden über freilaufende Hunde in Nidderau. Im Bereich der Rathausapotheke in Heldenbergen wurde eine Bürgerin, die mit ihrem angeleinten Hund unterwegs war, von einem freilaufenden Hund angefallen und trug Verletzungen davon. In anderen Stadtteilen wurden angeleinte Hunde von freilaufenden Hunden angefallen und schwer verletzt. Auch der Bitte, den entgegenkommenden Hund anzuleinen, wird oftmals nicht nachgekommen. Der Fachbereich Ordnungswesen weist in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung der Hundebesitzer hin, Hunde so zu halten und zu führen, dass von diesen keine Gefahr ausgeht.

Gemäß § 1 Absatz 1 der Hundeverordnung muss die für einen Hund verantwortliche Person jederzeit in der Lage sein, auf den Hund einzuwirken. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt. Alle Hundebesitzer in Nidderau werden gebeten, ihrer der Sorgfaltspflicht nachzukommen und somit für ein gutes Miteinander zwischen Mensch und Tier zu sorgen.

Quelle Text: Nidderau


Die offizielle Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) lesen Sie auf der Seite des hessischen Regierungspräsidiums Darmstadt: HIER <-KLICK. Die Hundeverordnung ist gültig bis zum 31. Dezember 2021.

Die Langversion beinhaltet 20 Paragrafen plus Strafmaß, falls gegen die Vorschriften verstoßen wird: HIER <-KLICK.

§ 1

Halten und Führen von Hunden

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

(2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.

(3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

...

§ 9

Leinen- und Maulkorbzwang

(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter.

(2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden

1.

bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln,

2.

auf von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen konkret bezeichneten Grundstücken, insbesondere Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon.

(3) Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das Führen an der Leine und das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.

 

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