Das Recht am eigenen Bild

Donnerstag, den 18. April 2013 um 07:12 Uhr Gut zu wissen - Neues aus der Redaktion (bm)
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Dekorative Bettlerfigur bei einer Mittelalterveranstaltung (c) HESSENMAGAZIN.deImmer wieder trifft man in der Öffentlichkeit oder bei Veranstaltungen auf Amateure mit schicken Kameras oder auch mit leistungsfähigen Handycams, die sich als Hoffotografen für ihren Verein bzw. private Berichterstatter unbeliebt machen. Sie fotografieren ungefragt Menschen im Publikum und halten ungeniert ihre Objektive auf Einzelne oder sogar Kinder - weil sie der Meinung sind, sie dürfen das.  Im Gegenteil: Sie laufen Gefahr, beim unerlaubten Fotografieren Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Und das kann teuer werden!

Wer früher ein Foto "knipste", ließ es entwickeln und klebte es meistens als einzelnes Exemplar ins private Fotoalbum, das höchstens bei Freunden herumgezeigt wurde. Seit Einführung der digitalen Fotografie jedoch sind die Themen "Kopieren, Teilen, Weitergeben" zu brisantem Stoff geworden.

1. Persönlichkeitsrecht - Fotografieren in der Öffentlichkeit

Es steht jedem Menschen zu, ganz persönlich selbst darüber zu bestimmen, ob er fotografiert werden möchte oder nicht. Das nennt der Jurist das "Recht am eigenen Bild". Die wichtigsten Grundsätze dazu hat eine Rechtsanwaltskanzlei für uns alle gut verständlich im Internet zusammengefasst. Dort bezeichnet man die Personenfotografie sogar als "rechtliches Minenfeld" und empfiehlt, falls keine Zustimmung zur Abbildung eingeholt werden kann, besser ein anderes Foto zu verwenden.

Auf der Kanzleiseite kann man sich richtig schlau lesen zu vielen verwandten Gebieten - auch zu Nutzungs- bzw. Urheberrechten, die oft mit dem "Recht am eigenen Bild" verwechselt werden.

LINK kopieren: http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bildrecht/167-recht-am-eigenen-bild-personenfoto


2. Veröffentlichen, Weitergeben, Herumzeigen

Jeden Tag werden Millionen von Fotos gemacht, auf denen Personen zu sehen sind. Solange die Bilder nur im privaten Umfeld genutzt werden, ist das rechtlich kein Problem. Werden sie aber ins Netz gestellt, zum Beispiel über Cloud-Dienste wie Flickr oder Picasa sind die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Menschen zu beachten.

Grundsätzlich hat jeder Mensch das uneingeschränkte Recht, gefragt zu werden, bevor Fotos von ihm veröffentlicht werden. Dieses Recht am eigenen Bild gilt unabhängig davon, ob die Fotos ins Netz gestellt, in einer Zeitung gedruckt oder im Fernsehen gezeigt werden. Auch die Cloud macht da keine Ausnahme: Wer Abbildungen von anderen Menschen über Fotosharing-Dienste öffentlich zugänglich machen will, muss die Abgebildeten grundsätzlich vorher fragen.

Speichern versus Zugänglichmachen

Die wesentliche Grenzlinie zwischen dem, was mit und dem, was ohne Erlaubnis gestattet ist, liegt darin, wem man seine Fotos mit fremden Personen zugänglich macht. Die Fotos zu machen ist – rechtlich betrachtet – zunächst in der Regel kein Problem. Ebenfalls unproblematisch ist es, sie sich im privaten Kreis anzusehen oder sie anderen Personen aus dem privaten Kreis zugänglich zu machen. Das Recht am eigenen Bild greift erst ein, sobald Personenabbildungen außerhalb des privaten Umfelds gezeigt oder geteilt werden, also zum Beispiel über eine Fotoplattform jedem Nutzer zugänglich gemacht werden.

Diaabende im Freundes- oder Familienkreis sind damit ebenso erlaubt wie deren moderne Form, bei der digitale Diashows über einen Beamer gezeigt werden. Auch das Speichern im Netz, wie zum Beispiel auf einer Fotoplattform, ist an sich nicht zu beanstanden, solange man seine Alben nur selbst ansehen kann oder nur einige ausgewählte Personen aus dem persönlichen Kreis (Verwandte, Freunde, enge Bekannte) auf sie zugreifen lässt.

In dem Moment, in dem die Bilder jedoch ohne Zugriffsbeschränkungen öffentlich zugänglich gemacht werden, benötigt man die Zustimmung aller abgebildeten Personen. Insofern bietet es sich aus rechtlicher Sicht generell an, seine Fotos nicht in aller Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sondern seine Alben und Ordner nur mit persönlich verbundenen Personen zu teilen.

Ausnahmen vom Zustimmungsvorbehalt

Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen, zum Beispiel für berühmte Persönlichkeiten aus der Politik, dem Sport oder der Unterhaltungsbranche oder für Personen als Beiwerk auf Fotos. Welche dies sind, wird im Übersichtstext zu Persönlichkeitsrechten beschrieben.

Zustimmung einholen

Persönlichkeitsrechtliche Einwilligungen für Bildveröffentlichungen unterliegen keinen formalen Anforderungen. Das heißt, dass sie nicht unbedingt schriftlich abgegeben werden müssen. Es reicht eine mündliche Zusage oder sogar eine implizite Einwilligung.

Kündigt man zum Beispiel vor einer Party an, dass man vorhat, Bilder von den Gästen zu machen, um sie dann auf einer Fotoplattform uneingeschränkt zugänglich zu machen, dürfte das ausreichen. Wenn jemand das nicht möchte, müsste er es ausdrücklich sagen.

Der Einwilligungsvorbehalt kann dennoch sehr problematisch sein. Wenn man zum Beispiel im Italien-Urlaub Fotos von einem belebten Platz in Rom macht, müsste man im Prinzip alle darauf zu sehenden Menschen fragen, ob sie damit einverstanden sind, dass man sie öffentlich bei Flickr einstellt (es sei denn, das Motiv liegt in dem Platz oder Bauwerk und die Menschen auf dem Bild sind nur „Beiwerk“, siehe hierzu den Überblickstext „Urheberrechte in der Cloud“). Das ist naturgemäß unmöglich. Will man sich dennoch rechtstreu verhalten, bleibt nur, den Zugriff auf das Album oder den Ordner zu beschränken.

Quelle: Till Kreutzer, rights.info

Mehr Infos zum Thema auf: http://irights.info/kategorie/themen/fotos-grafiken /

Die Erlaubnis zum Verwenden des Textes: Lizenz <-KLICK

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