Die Bäckereiangestellte und die Brötchen

Samstag, den 22. Juli 2017 um 07:30 Uhr Das leibliche Wohl - Gesund oder ungesund bis giftig
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Vollkornbrötchen (60 Cent) mit Gummihandschuh (c) HESSENMAGAZIN.de[Hessen] Selten genug kaufen wir von der Redaktion HESSENMAGAZIN.de am Backshop Brötchen. Sie sind für unseren Geschmack zu industriell gefertigt, und wir wissen nicht, was hineingemengt wurde. Außerdem sind sie uns zu teuer. Und dann das auch noch: Die Verkäuferin, die eben noch mit einem Lappen die Theke abgewischt hat, packt uns mit ihren behandschuhten Fingern zwei Brötchen in die Tüte. Einfach so - ohne Zange. Auf unserer Reklamation hin, werden wir aufgeklärt, sie hätte doch Handschuhe an!

Wir bestehen darauf, andere Brötchen mit der Zange verpackt zu bekommen. Die Verkäuferin kommt dem Wunsch zwar nach, schüttelt aber "meckernd" den Kopf und versucht die Umstehenden Verständnis-heischend mit einzubeziehen: "So ein Unsinn aber auch!"

Wir verzichten etwas fassungslos darauf, den Vorgang aufklärend zu kommentieren, als wir bemerken, dass die Frau nach dem Kassieren unserer Ware (nun hat sie auch noch das Geld angefasst), die von uns verschmähten Brötchen der Tüte wieder entnimmt, sie mit der Fingern packt und ins Verkaufsregal zurücklegt.

Auch Bäckereiketten sollten ihre Mitarbeiter in Hygiene schulen (c) HESSENMAGAZIN.de
Auch Bäckereiketten sollten ihre Mitarbeiter in Hygiene schulen (c) HESSENMAGAZIN.de

Wundern wir uns noch über Invasionen von Keimen / Mikroorganismen oder den Anstieg von Allergien? Bzw. brauchen wir auf unseren Frühstücksbrötchen Spuren von Putzhandschuhen - so nach dem Motto: "Dreck macht Speck" oder "Das hat uns noch nie geschadet"?

Wir glauben, dass der Widerstand der Bäckereiverkäuferin auf einer nicht verstandenen oder nicht erfolgten Schulung beruhte. Als Kunde oder Kundin sollten wir jedoch trotzdem weiter auf Sauberkeit bestehen - untermauert von den Paragraphen der "Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln": HIER <-KLICK.

Wem das nicht reicht, arbeitet sich durch die Liste der Publikationen dazu beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hindurch: HIER <-KLICK.


Gut zu wissen

Nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) ist jeder Betrieb, der Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder in Verkehr bringt, verpflichtet, im Prozessablauf die für die Lebensmittelsicherheit kritischen Arbeitsstufen zu ermitteln, konsequent zu überwachen und zu dokumentieren sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Die aktuelle Lebensmittelhygiene-Verordnung löste die Verordnung vom 5. August 1997 Mitte August 2007 ab.

Lebensmittel sind ein idealer Nährboden für Mikroorganismen und können mit Rückständen und Schadstoffen belastet sein, die die Gesundheit gefährden. Strenge Vorschriften regeln daher Produktion, Lagerung, Verarbeitung und Zubereitung der Nahrungsmittel zum Schutze des Verbrauchers. Große Verpflegungseinrichtungen müssen besonders auf Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln achten.

Nach §§ 3–8 der LMHV sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  1. Analyse der Gefahren im Produktionsablauf
  2. Identifizierung der kritischen Kontrollpunkte/Risiken
  3. Festlegung der kritischen Grenzwerte
  4. Festschreibung und Durchführung wirksamer Prüf- und Sicherheitsmaßnahmen
  5. Dokumentation der kritischen Punkte
  6. Regelmäßige Kontrolle der eingeleiteten Maßnahmen
  7. Fortbildung der Mitarbeiter

Die meisten betriebshygienischen Kontrollen werden nach dem HACCP-Konzept durchgeführt.

Seit dem 1. Januar 2006 gilt in Deutschland unmittelbar europäisches Recht. Seitdem finden in allen EU-Mitgliedsstaaten drei EU-Verordnungen zur Lebensmittelhygiene direkte Anwendung, die die bisherige nationale Verordnung ablösen:

Die Inhalte der EU-Verordnungen sind im Prinzip nicht neu — mit Ausnahme der Dokumentationspflicht.

Die Ziele der EG-Vorschriften zur Lebensmittel-Hygiene lassen sich kurz zusammenfassen:

Parallel dazu ist die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien in Lebensmitteln im Januar 2006 in Kraft getreten, die in Bezug auf die mikrobiologische Sicherheit der Nahrungsmittel die Grenzwerte zu pathogenen Mikroorganismen sowie Indikatoren bei Überschreitung dieses Grenzwertes enthält. Die neuen mikrobiologischen Kriterien gelten ebenfalls für importierte Lebensmittel.

Quelle: Wikipedia

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