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Motorsägen und -sensen: Giftige Abgase von Gartengeräten

STIHL Vorstandsvorsitzender Dr. Bertram Kandziora präsentiert die optimierte Benzin-Motorsäge MS 261 C-M (c) obs/ANDREAS STIHL AG & Co. KG/Katrin Spannbloechl[Deutschland] Handgeführte Maschinen mit Verbrennungsmotor wie Motorkettensägen, Rasentrimmer und Freischneider stoßen zum Teil extrem hohe Konzentrationen an giftigen Verbrennungsabgasen aus und belasten so Mensch und Umwelt. Labortests der Deutschen Umwelthilfe (DUH) im Jahr 2016 zeigen auf, dass von 33 untersuchten Geräten 80 Prozent zu hohe Abgasemissionen aufwiesen. Negativer Spitzenreiter war eine am schwedischen Markt gekaufte Motorsäge der Marke Garden mit über 600 Prozent Überschreitung des Grenzwerts für Kohlenwasserstoff (HC) + Stickoxid (NOx).

Negativer Spitzenreiter der am deutschen Markt gekauften Geräte war ein auf der Internetplattform Amazon erworbener Freischneider der Marke Nemaxx MT22 des Herstellers Bargain24 mit über 350 Prozent Überschreitung des Grenzwerts für HC + NOx. Die für die Marktüberwachung zuständigen Länderbehörden sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Einhaltung der Immissionsschutzgesetze bei mobilen Maschinen zu kontrollieren. Ob und wie sie dieser Aufgabe tatsächlich nachkommen, fragt die DUH seit drei Jahren ab und bewertet dies mit „Grünen, Gelben und Roten Karten“.

Jedes Jahr sterben in Deutschland viele tausend Menschen vorzeitig an den Folgen von Abgasen aus Verbrennungsmotoren. Dazu gehören auch Gartengeräte mit Verbrennungsmotor. Trotz ihrer kleinen Größe sorgen die zum Teil mit Überschreiten der Grenzwerte bis zu 600 Prozent dafür, dass diese Geräte eine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellen. Zudem wird der Verbraucher getäuscht, indem er nicht erkennen kann, ob ein Gerät die gesetzlichen Vorgaben erfüllt oder nicht.

Die von der DUH seit drei Jahren aufgedeckten Missstände sind auch auf das weitgehende Versagen der meisten für die Marktüberwachung zuständigen Landesbehörden zurückzuführen. Über Jahre hinweg wurde überhaupt nicht kontrolliert. Erst seitdem die DUH diese Untätigkeit durch jährliche Umfragen dokumentiert, nach tatsächlichen Überprüfungen nachfragt und jährlich neue Abgasmessungen durchführt, hat sich die Situation leicht verbessert.

Allerdings zeigt die Auswertung der DUH-Umfrage in diesem Jahr: Nur in Bayern und Hessen können die Bürger auf ein gewisses Tätigwerden der Marktüberwachungsbehörden hoffen. Diese Länder haben Verwaltungsverfahren gegen Unternehmen eingeleitet, die gegen gesetzliche Vorgaben verstießen. Sie erhalten dafür die „Grüne Karte“.

Obwohl die Tests der DUH auch bei Produkten, die 2016 auf dem Markt erhältlich waren, nach wie vor hohe Emissionsüberschreitungen festgestellt hatten, verschlechterte sich die behördliche Kontrollbilanz. Denn im Jahr zuvor erhielten noch drei Länder (Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen) die „Grüne Karte“.

Für 2016 wurden mehr „Gelbe Karten“ vergeben als in den Jahren zuvor. Die Hälfte der Länder (Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt) erhält für die Kontrolle der Einhaltung formaler Vorgaben die „Gelbe Karte“. Dazu gehören die Überprüfung der Typengenehmigungsnummer, die Sichtung technischer Unterlagen und eine Prüfung, ob das sogenannte CE-Kennzeichen auf dem Produkt angebracht ist. Allerdings verhängen diese Behörden keine Sanktionen wie Bußgelder bei festgestellten Verstößen. Sechs Bundesländer erhalten die „Rote Karte“, da sie weder kontrollieren, noch Verstöße ahnden. Hier zeigt sich eine kleine Verbesserung: 2015 waren es noch neun Bundesländer, die gänzlich die Augen verschlossen.

„Wir brauchen endlich wirksame Kontrollen der amtlichen Marktüberwachungsbehörden. Dass nur zwei von 16 Bundesländern kontrolliert und festgestellte Verstöße mit Bußgeldern belegt haben, zeigt noch viel Luft nach oben“, sagt Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Die DUH hat auch das zuständige Bundesumweltministerium aufgefordert, die Überarbeitung der 28. Bundes-Immissionsschutzverordnung (28. BImSchV) voranzutreiben, um den Ländern schnell den neuen Sanktionierungskatalog zur Verfügung zu stellen. Einige Bundesländer machten ergänzend in ihren Antworten darauf aufmerksam, dass unbedingt klare Vorgaben für die Verhängung von Bußgeldern getroffen werden müssen, da dies in der europäischen Verordnung noch nicht geregelt sei. Die DUH hatte bereits im Januar konkrete Vorschläge an das Bundesumweltministerium geschickt und wartet nun auf die Veröffentlichung des Gesetzesvorschlags.

Aufgrund der unzureichenden Marktüberwachungsaktivitäten der Bundesländer und der Verzögerung in der Überarbeitung der 28. BImSchV, wird die DUH auch in diesem Jahr eigene Messungen handgeführter Gartengeräte durchführen. Hier sollen, wie im vergangenen Jahr, zudem auch Geräte des französischen und schwedischen Markts sowie erstmals des dänischen Markts einbezogen werden, um einen größeren internationalen Vergleich zu ermöglichen.

„Die DUH empfiehlt Verbrauchern, beim Kauf die Geräte zu meiden, bei denen die DUH bereits in den vergangenen Jahren Überschreitungen der europaweit geltenden Grenzwerte festgestellt hat“, warnt Agnes Sauter, Leiterin des Verbraucherschutzes der DUH.

Hintergrund:

Für Deutschland regelte bislang die 28. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (28. BlmSchV) das Inverkehrbringen von mobilen Maschinen und wie viele Schadstoffe motorbetriebene Gartengeräte ausstoßen dürfen. Seit 1. Januar 2017 ist die neue europäische Verordnung für Emissionen mobiler Maschinen (EU) Nr. 1628/2016 in Kraft. Sie trifft gegenüber der alten Richtlinie weitergehende Vorgaben und Verantwortlichkeiten bei der Marktüberwachung. Nach der EU-Verordnung haben die Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum, was die Regelung von Sanktionen bei Verstößen anbelangt. Die Sanktionen müssen allerdings wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die 28. BImSchV muss in diesem Punkt so schnell wie möglich angepasst werden.

Die Novellierung der 28. BImSchV muss aus Sicht der DUH genutzt werden, um fortbestehende Vollzugsprobleme in Deutschland zu beseitigen. Mit der neuen EU-Verordnung wurden den Marktüberwachungsbehörden Überwachungspflichten auferlegt, die spezifischer sind als die entsprechenden Vorschriften der Marktüberwachungsverordnung (EG) Nr. 765/2008. Trotzdem bleiben auch nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung noch Defizite, die durch weitergehende Vorgaben im nationalen Gesetz ausgeglichen werden müssen. Dies betrifft zum einen die Pflicht, „angemessene Kontrollen“ und einen signifikanten Prozentsatz an regelmäßigen Labormessungen und formalen Kontrollen pro zum Verkauf angebotener Produkte durchzuführen. Zum anderen muss den Behörden ein wirksamer Sanktionskatalog für Verstöße bereitgestellt werden.

Projektseite: http://www.duh.de/projekte/abgase-handgefuehrter-maschinen/

Quelle Text: DUH, 13. April 2017

 

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